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Vorschriften zur Einholung einer Filmgenehmigung in Brasilien seitens eines ausländischen Filmteams

Gesetz 8 401/92. Dekret 567/02. Gesetz 6.533/78 und Dekret 82.385/78

1. - Vertrag zwischen dem ausländischen Filmteam und der brasilianischen Produktionsfirma. Das Unternehmen muß mit dem audiovisuellen Bereich verankert sein. Wenn der Vertrag in einer Fremdsprache verfaßt ist, bedarf dieser einer Beglaubigung durch den Notar und anschließend durch das zuständige brasilianische Konsulat. Die entsprechende Übersetzung muß in Brasilien durch einen öffentlich beeidigten, im Urkundenregisteramt eingetragenen Übersetzter angefertigt werden (Gesetz 6.015/73). Anschließend sind die Dokumente dem Amt für Entwicklung von audiovisuellen Medien im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Kultus zuzuleiten. Dort wird der Vertrag registriert, die Zusendung der Korrespondenz an den Vertreter des ausländischen Teams veranlaßt und die zuständige brasilianische Konsularvertretung mit der Ausstellung der Visa beauftragt.

2. - Antrag der brasilianischen Produktionsfirma unter Angabe der Teilnehmer des ausländischen Teams, der Paßnummer, des Landes sowie der ausstellenden Behörde der Pässe, des Ortes in dem gefilmt werden soll, des Gegenstands der Verfilmung sowie einer Liste des brasilianischen Filmteams.

3. - Nachweis über die Anstellung von 1/3 brasilianischer Techniker, gesehen im Verhältnis zur Größe des ausländischen Teams. (Gesetz 8.401/92, Gesetz 6533/78 und Dekret 82 385/78).


Anmerkungen: Nach Erhalt der vom Amt für Entwicklung von audiovisuellen Medien zugesandten Unterlagen, muß sich die ausländische Produktionsfirma in ihrem Land an die zuständige Konsularbehörde wenden, um ein zeitlich begrenztes Visum II für alle Teilnehmer der Gruppe zu beantragen.

Nach brasilianischem Recht ist der Abschluß eines Vertrags mit der brasilianischen Produktionsfirma Pflicht, damit diese Aufsicht und Verantwortung für die Filme und die Gruppe aus dem Ausland während ihres Aufenthalts in Brasilien übernimmt und sich um die zeitlich begrenzte Zollgenehmigung für die vom ausländischen Team mitgeführte Ausstattung kümmert.