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Beglaubigung des deutschen Scheidungsurteils

Wichtiger Hinweis: Das Generalkonsulat in München beglaubigt nur Dokumente, die in seinem Geschäftsbereich (Bayern und Baden-Württemberg) ausgestellt wurden.

Für außerhalb Brasiliens geschiedene brasilianische Staatsangehörige muss dem Generalkonsulat das deutsche Scheidungsurteil vorgelegt werden.

1. Deutsches Scheidungsurteil. Dieses Urteil muss durch das zuständige deutsche Landgericht überbeglaubigt werden, bevor es dem Generalkonsulat zur Beglaubigung eingereicht wird.

Anschließend muß das Dokument an einen Rechtsanwalt in Brasilien gesandt werden, der seinerseits die Übersetzung ins Portugiesische sowie den Anerkennungsprozeß des Scheidungsurteils beim Obersten Gericht in Brasilia veranlaßt.

Es empfiehlt sich alle weiteren Auskünfte, die im Zusammenhang mit der Scheidung, dem Scheidungsurteil und der Namensänderung stehen, über den Rechtsanwalt in Erfahrung zu bringen.

Um einer Auflage der deutschen Behörden zu entsprechen, muß das vom Obersten Gericht in Brasilia anerkannte Scheidungsurteil dem zuständigen Standesamt in Brasilien zwecks Eintragung vorgelegt werden. Die/ der brasilianische Staatsangehörige muß anschließend einen neuen Auszug ihrer/seiner Heirats und Geburtsurkunde beantragen, auf dem die Vermerke über Eheschließung, Scheidung und Anerkennung des Scheidungsurteils aufgeführt sind.

Erst nach Vorlage des durch das brasilianischen Obersten Gericht vorschriftsmäßig anerkannten Scheidungsurteils kann das Generalkonsult ein Ehefähigkeitszeugnis für die 2. Eheschließung ausstellen.

Informationen über die Gebühr entnehmen Sie bitte unter Beglaubigungen.