Beglaubigung des deutschen Scheidungsurteils
Wichtiger Hinweis: Das Generalkonsulat in München beglaubigt nur Dokumente, die in seinem Geschäftsbereich (Bayern und Baden-Württemberg) ausgestellt wurden.
Für außerhalb Brasiliens geschiedene brasilianische
Staatsangehörige muss dem Generalkonsulat das deutsche Scheidungsurteil
vorgelegt werden.
1. Deutsches Scheidungsurteil. Dieses Urteil muss durch das zuständige
deutsche Landgericht überbeglaubigt werden, bevor es dem Generalkonsulat
zur Beglaubigung eingereicht wird.
Anschließend muß das Dokument an einen Rechtsanwalt in Brasilien
gesandt werden, der seinerseits die Übersetzung ins Portugiesische sowie
den Anerkennungsprozeß des Scheidungsurteils beim Obersten Gericht in
Brasilia veranlaßt.
Es empfiehlt sich alle weiteren Auskünfte, die im Zusammenhang mit der
Scheidung, dem Scheidungsurteil und der Namensänderung stehen, über
den Rechtsanwalt in Erfahrung zu bringen.
Um einer Auflage der deutschen Behörden zu entsprechen, muß das
vom Obersten Gericht in Brasilia anerkannte Scheidungsurteil dem zuständigen
Standesamt in Brasilien zwecks Eintragung vorgelegt werden. Die/ der brasilianische
Staatsangehörige muß anschließend einen neuen Auszug ihrer/seiner
Heirats und Geburtsurkunde beantragen, auf dem die Vermerke über Eheschließung,
Scheidung und Anerkennung des Scheidungsurteils aufgeführt sind.
Erst nach Vorlage des durch das brasilianischen Obersten Gericht vorschriftsmäßig
anerkannten Scheidungsurteils kann das Generalkonsult ein Ehefähigkeitszeugnis
für die 2. Eheschließung ausstellen.
Informationen über die Gebühr entnehmen Sie bitte unter Beglaubigungen.
